Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt - jedenfalls dann, wenn sich die Revision nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet (vgl. den Beschluss vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0081, mwN) - keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. den Beschluss vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001, mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt - jedenfalls dann, wenn sich die Revision nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet vergleiche den Beschluss vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0081, mwN) - keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt vergleiche den Beschluss vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150061.L01Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019