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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/15/0047 E 10. März 2016 Ro 2015/15/0028 E 10. März 2016Rechtssatz
Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden (vgl. Doralt, EStG16 (1.1.2013) § 27 Tz 278). Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus (vgl. Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 II/520, Fraberger/Haslinger, ZfS 2008).Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden vergleiche Doralt, EStG16 (1.1.2013) Paragraph 27, Tz 278). Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus vergleiche Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 II/520, Fraberger/Haslinger, ZfS 2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150021.L01Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019