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E1ENorm
12010E107 AEUV Art107 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2013/15/0186 B 30. Jänner 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0066 B 6. Oktober 2015Rechtssatz
Die Generalanwältin kam - ausführlich und nachvollziehbar begründet - zum Ergebnis, die Regelung der Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung könne mangels selektiven Charakters nicht als Beihilfe iSd Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeordnet werden (Rn 117 der Schlussanträge in der Rechtssache C 66/14). Damit scheinen die besseren Gründe dafür zu sprechen, dass keine verbotene Beihilfe vorliegt.Die Generalanwältin kam - ausführlich und nachvollziehbar begründet - zum Ergebnis, die Regelung der Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung könne mangels selektiven Charakters nicht als Beihilfe iSd Artikel 107, Absatz eins, AEUV eingeordnet werden (Rn 117 der Schlussanträge in der Rechtssache C 66/14). Damit scheinen die besseren Gründe dafür zu sprechen, dass keine verbotene Beihilfe vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2015150001.X07Im RIS seit
04.03.2016Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017