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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2013/15/0186 B 30. Jänner 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0066 B 6. Oktober 2015Rechtssatz
Die aus § 9 Abs. 7 vorletzter Teilstrich KStG 1988 abzuleitende normative Anordnung der Neutralisierung der Firmenwertabschreibung bei Veräußerung der Beteiligung gilt auch in Bezug auf internationale Schachtelbeteiligungen iSd § 10 Abs. 2 KStG 1988, für welche die Firmenwertabschreibung im Hinblick auf die unionsrechtlich bedingte Verdrängung des Tatbestandsmerkmals "unbeschränkt steuerpflichtigen" in § 9 Abs. 7 zweiter Satz KStG 1988 steuerlich geltend gemacht worden ist. Diese Rückgängigmachung der steuerlichen Firmenwertabschreibung stellt nämlich keinen solchen "Gewinn" bzw. keine solche "Wertänderung" dar, den bzw. die der Regelungsbereich des § 10 Abs. 3 KStG 1988 erfassen will, sondern ist als vom Gesetz angeordnete Neutralisierung der in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung der Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs. 7 KStG 1988 anzusehen. Somit steht völlig unabhängig von der Frage einer Option nach § 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 die Firmenwertabschreibung iSd § 9 Abs. 7 KStG 1988 auch betreffend Beteiligungen an beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) steuerlich zu. Weiters ist bei der Veräußerung der internationalen Schachtelbeteiligung die vorgenommene Firmenwertabschreibung steuerlich gewinnerhöhend nachzuerfassen, also wieder zu neutralisieren (soweit im Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungswert gedeckt); dies unabhängig davon, ob die Körperschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung noch Gruppenmitglied ist oder bereits zuvor aus der Gruppe ausgeschieden ist.Die aus Paragraph 9, Absatz 7, vorletzter Teilstrich KStG 1988 abzuleitende normative Anordnung der Neutralisierung der Firmenwertabschreibung bei Veräußerung der Beteiligung gilt auch in Bezug auf internationale Schachtelbeteiligungen iSd Paragraph 10, Absatz 2, KStG 1988, für welche die Firmenwertabschreibung im Hinblick auf die unionsrechtlich bedingte Verdrängung des Tatbestandsmerkmals "unbeschränkt steuerpflichtigen" in Paragraph 9, Absatz 7, zweiter Satz KStG 1988 steuerlich geltend gemacht worden ist. Diese Rückgängigmachung der steuerlichen Firmenwertabschreibung stellt nämlich keinen solchen "Gewinn" bzw. keine solche "Wertänderung" dar, den bzw. die der Regelungsbereich des Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 erfassen will, sondern ist als vom Gesetz angeordnete Neutralisierung der in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung der Firmenwertabschreibung nach Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 anzusehen. Somit steht völlig unabhängig von der Frage einer Option nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988 die Firmenwertabschreibung iSd Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 auch betreffend Beteiligungen an beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) steuerlich zu. Weiters ist bei der Veräußerung der internationalen Schachtelbeteiligung die vorgenommene Firmenwertabschreibung steuerlich gewinnerhöhend nachzuerfassen, also wieder zu neutralisieren (soweit im Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungswert gedeckt); dies unabhängig davon, ob die Körperschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung noch Gruppenmitglied ist oder bereits zuvor aus der Gruppe ausgeschieden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2015150001.X05Im RIS seit
04.03.2016Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017