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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10 Abs3;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2013/15/0186 B 30. Jänner 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0066 B 6. Oktober 2015Rechtssatz
Bei der Firmenwertabschreibung handelt es sich - wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, hervorgeht (451 BlgNR 22. GP, 26) - um eine "steuerliche Förderung der Gruppenbildung". Der ermittelte Firmenwert ist steuerlich zwingend auf fünfzehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben; diese Abschreibung mindert das steuerliche Jahresergebnis. Die Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs. 7 KStG 1988 hängt in keiner Weise mit einer Änderung des Wertes der Beteiligung zusammen. Sie ist völlig unabhängig von einer allfälligen Wertänderung der Beteiligung vorzunehmen, und kann damit von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des auf (sonstige) "Wertänderungen" abstellenden § 10 Abs. 3 KStG 1988 fallen (und damit auch nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 unterliegen). Wenn § 9 Abs. 7 vorletzter Teilstrich KStG 1988 (nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, 686 BlgNR 22.Bei der Firmenwertabschreibung handelt es sich - wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, hervorgeht (451 BlgNR 22. GP, 26) - um eine "steuerliche Förderung der Gruppenbildung". Der ermittelte Firmenwert ist steuerlich zwingend auf fünfzehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben; diese Abschreibung mindert das steuerliche Jahresergebnis. Die Firmenwertabschreibung nach Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 hängt in keiner Weise mit einer Änderung des Wertes der Beteiligung zusammen. Sie ist völlig unabhängig von einer allfälligen Wertänderung der Beteiligung vorzunehmen, und kann damit von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des auf (sonstige) "Wertänderungen" abstellenden Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 fallen (und damit auch nicht dem Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 unterliegen). Wenn Paragraph 9, Absatz 7, vorletzter Teilstrich KStG 1988 (nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, 686 BlgNR 22.
GP, 18: klarstellend) anordnet, dass die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge der Firmenwertabschreibung den steuerlich maßgeblichen Buchwert der Beteiligung vermindern, so folgt daraus, dass im Falle einer späteren Veräußerung der Beteiligung eine steuerwirksame Nacherfassung der vorgenommenen Firmenwertabschreibung erfolgt (vgl. in diesem Sinne in der Folge auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, 270 BlgNR 23. GP, 9). Die steuerliche Begünstigung der Firmenwertabschreibung soll im Falle der Beteiligungsveräußerung wieder neutralisiert werden.GP, 18: klarstellend) anordnet, dass die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge der Firmenwertabschreibung den steuerlich maßgeblichen Buchwert der Beteiligung vermindern, so folgt daraus, dass im Falle einer späteren Veräußerung der Beteiligung eine steuerwirksame Nacherfassung der vorgenommenen Firmenwertabschreibung erfolgt vergleiche in diesem Sinne in der Folge auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabensicherungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, 270 BlgNR 23. GP, 9). Die steuerliche Begünstigung der Firmenwertabschreibung soll im Falle der Beteiligungsveräußerung wieder neutralisiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2015150001.X04Im RIS seit
04.03.2016Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017