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E1ENorm
12010E049 AEUV Art49;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2013/15/0186 B 30. Jänner 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0066 B 6. Oktober 2015Rechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015, C-66/14, Finanzamt Linz, geht hervor, dass Art. 49 AEUV der Regelung des § 9 Abs. 7 KStG 1988 insoweit entgegensteht, als es diese Regelung einer Muttergesellschaft erlaubt, beim Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die Mitglied einer solchen Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung der Beteiligung vorzunehmen, ihr dies beim Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aber versagt.Aus dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015, C-66/14, Finanzamt Linz, geht hervor, dass Artikel 49, AEUV der Regelung des Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 insoweit entgegensteht, als es diese Regelung einer Muttergesellschaft erlaubt, beim Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft, die Mitglied einer solchen Gruppe wird, eine Firmenwertabschreibung der Beteiligung vorzunehmen, ihr dies beim Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft aber versagt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0066 Finanzamt Linz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2015150001.X01Im RIS seit
04.03.2016Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017