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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/15/0255Rechtssatz
Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß der Vorbeugung von Krankheiten dienen sollen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0109).Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß der Vorbeugung von Krankheiten dienen sollen vergleiche das Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150254.X03Im RIS seit
08.03.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016