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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0153 E 10. Februar 2016 2013/15/0119 E 10. Februar 2016 2013/15/0121 E 10. Februar 2016Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung kommt Wohnungseigentümergemeinschaften Unternehmereigenschaft zu, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Mai 2003, 99/15/0238, vom 4. Februar 2009, 2007/15/0116, und vom 24. Februar 2011, 2007/15/0129, sowie mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 24. März 2015, 2012/15/0042). Nach ebenso herrschender Auffassung erbringen Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Verwaltung der Anlage eine eigenständige und einheitliche Leistung an die Wohnungseigentümer. Die steuerlichen Folgen richten sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung (vgl. Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 10 Rz. 235, Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 10 Abs. 2 Z 4 Anm. 69; Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, § 10 Rz. 67/1 und 70; sowie zum Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung, Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz. 31ff).Nach ständiger Rechtsprechung kommt Wohnungseigentümergemeinschaften Unternehmereigenschaft zu, weil sie einerseits im eigenen Namen nach außen auftreten, Leistungen in Auftrag geben und bezahlen und andererseits dadurch nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden, dass sie von den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten erheben vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 13. Mai 2003, 99/15/0238, vom 4. Februar 2009, 2007/15/0116, und vom 24. Februar 2011, 2007/15/0129, sowie mit weiteren Nachweisen das Erkenntnis vom 24. März 2015, 2012/15/0042). Nach ebenso herrschender Auffassung erbringen Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Verwaltung der Anlage eine eigenständige und einheitliche Leistung an die Wohnungseigentümer. Die steuerlichen Folgen richten sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung vergleiche Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG2, Paragraph 10, Rz. 235, Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Anmerkung 69; Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, Paragraph 10, Rz. 67/1 und 70; sowie zum Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung, Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz. 31ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150120.X01Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016