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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinn des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2013/08/0096, mwN). Tatbestandsmäßig gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 (und Abs. 1a) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. In der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber die Nichtvornahme der Anmeldung eines in einem bestimmten Zeitraum pflichtversicherten Dienstnehmers angelastet. Dabei handelt es sich - auch wenn fälschlicherweise von einer unentgeltlichen Beschäftigung (die gar keine Pflichtversicherung begründen könnte) die Rede ist - um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft (vgl. zur Zulässigkeit ergänzender Feststellungen betreffend den Umfang der Arbeitsverpflichtung und damit des Entgeltanspruchs durch die Rechtsmittelinstanz auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, VwSlg 17994 A/2010).Eine Verfolgungshandlung hat sich nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2013/08/0096, mwN). Tatbestandsmäßig gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, (und Absatz eins a,) ASVG ist die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger. In der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber die Nichtvornahme der Anmeldung eines in einem bestimmten Zeitraum pflichtversicherten Dienstnehmers angelastet. Dabei handelt es sich - auch wenn fälschlicherweise von einer unentgeltlichen Beschäftigung (die gar keine Pflichtversicherung begründen könnte) die Rede ist - um eine ausreichende Tatumschreibung, die geeignet ist, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Die Sache des Verfahrens, die durch den genannten Tatvorwurf abgesteckt wird, wird auch dann nicht überschritten, wenn (erst) das Verwaltungsgericht die zur Bejahung der Pflichtversicherung erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft vergleiche zur Zulässigkeit ergänzender Feststellungen betreffend den Umfang der Arbeitsverpflichtung und damit des Entgeltanspruchs durch die Rechtsmittelinstanz auch das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, VwSlg 17994 A/2010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080025.L01Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016