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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011L0092 UVP-RL Art11;Rechtssatz
Mit der UVPG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung im UVPG 2000 für alle Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie für Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt (vgl. in diesem Zusammenhang die im E vom 28. Jänner 2010, 2009/07/0038, wiedergegebenen diesbezüglichen Gesetzesmaterialien RV 648 BlgNR 22. GP 12). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Umweltorganisationen bestimmte, in § 19 Abs. 6 bis 8 UVPG 2000 näher geregelte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um Vereine handelt, die keine anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des § 19 UVPG 2000 sind. Schon aus diesem Grund ist ihnen nach dem UVP-G 2000 keine Parteistellung eingeräumt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den revisionswerbenden Vereinen auch als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 kein Antragsrecht und keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukäme (Hinweis Erkenntnisse vom 18. November 2014, 2013/05/0022; und vom 28. Mai 2015, 2013/07/0105, wonach auch aus Art. 11 UVP-RL eine umfassende Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen nicht abgeleitet werden kann).Mit der UVPG-Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153, wurde in Umsetzung der damals einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung im UVPG 2000 für alle Genehmigungsverfahren des zweiten Abschnitts sowie für Abnahmeprüfungsverfahren eingeräumt vergleiche in diesem Zusammenhang die im E vom 28. Jänner 2010, 2009/07/0038, wiedergegebenen diesbezüglichen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 648 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Umweltorganisationen bestimmte, in Paragraph 19, Absatz 6 bis 8 UVPG 2000 näher geregelte materielle und formelle Voraussetzungen erfüllen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um Vereine handelt, die keine anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 19, UVPG 2000 sind. Schon aus diesem Grund ist ihnen nach dem UVP-G 2000 keine Parteistellung eingeräumt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den revisionswerbenden Vereinen auch als anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 kein Antragsrecht und keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukäme (Hinweis Erkenntnisse vom 18. November 2014, 2013/05/0022; und vom 28. Mai 2015, 2013/07/0105, wonach auch aus Artikel 11, UVP-RL eine umfassende Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen nicht abgeleitet werden kann).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040001.J01Im RIS seit
18.03.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017