Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §367 Z22;Rechtssatz
§ 10 Abs. 2 der Standesregeln für Bestatter enthält eine demonstrative (argum.: "insbesondere") Aufzählung von Gegenständen, zu deren Bereithaltung die Bestatter verpflichtet sind, und nennt unter anderem "das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw." (§ 10 Abs. 2 Z 4 der Standesregeln für Bestatter). Bereits ausgehend vom Wortlaut der Z 4 leg. cit. wird vom Bestatter (nur) verlangt, dass er über eine Räumlichkeit verfügt, die unter anderem zur Präsentation von Särgen geeignet ist. Eine Verpflichtung zur Präsentation oder Bereithaltung eines Sarges in diesen Räumlichkeiten besteht nach dieser Norm nicht, zumal Bestatter gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Abs. 3 der Standesregeln für Bestatter zur Herstellung, Beistellung, Lieferung und zum Verkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände (wie zB Särge, Urnen, Sargausstattung, Trauerdekoration) zur Durchführung der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten zwar berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sind. Davon ausgehend stellt aber die fehlende Bereithaltung eines "Standardsarges" bzw. von Unterlagen über einen solchen in den Betriebsräumlichkeiten des Bestatters keinen Verstoß gegen die sich aus § 10 Abs. 2 Z 4 der Standesregeln für Bestatter ergebende Verpflichtung dar.Paragraph 10, Absatz 2, der Standesregeln für Bestatter enthält eine demonstrative (argum.: "insbesondere") Aufzählung von Gegenständen, zu deren Bereithaltung die Bestatter verpflichtet sind, und nennt unter anderem "das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw." (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, der Standesregeln für Bestatter). Bereits ausgehend vom Wortlaut der Ziffer 4, leg. cit. wird vom Bestatter (nur) verlangt, dass er über eine Räumlichkeit verfügt, die unter anderem zur Präsentation von Särgen geeignet ist. Eine Verpflichtung zur Präsentation oder Bereithaltung eines Sarges in diesen Räumlichkeiten besteht nach dieser Norm nicht, zumal Bestatter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, der Standesregeln für Bestatter zur Herstellung, Beistellung, Lieferung und zum Verkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände (wie zB Särge, Urnen, Sargausstattung, Trauerdekoration) zur Durchführung der in Absatz 2, genannten Tätigkeiten zwar berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sind. Davon ausgehend stellt aber die fehlende Bereithaltung eines "Standardsarges" bzw. von Unterlagen über einen solchen in den Betriebsräumlichkeiten des Bestatters keinen Verstoß gegen die sich aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, der Standesregeln für Bestatter ergebende Verpflichtung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040005.J01Im RIS seit
23.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018