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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Revision bringt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, es gebe keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, "ob Strafen, deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 abgelehnt wurde, weil die Strafhöhe zu gering war, dann aber zur Begründung der Unzuverlässigkeit als Grundlage für die Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen werden dürfen". So gebe es keine Rechtsprechung dazu, ob Straferkenntnisse, die vom VwGH trotz einer Beschwerde an diesen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden seien und sohin keine Richtigkeitsgewähr bestehe, bei der Begründung der Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person mit maßgeblichem Einfluss herangezogen werden dürften. Die Relevanz dieser behaupteten Rechtsfrage wird schon deshalb nicht aufgezeigt, da die Revision selbst anführt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Revisionswerberin "vor allem kleinere Strafen, aus validen wirtschaftlichen Überlegungen heraus" nicht bekämpft habe.Die Revision bringt als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, es gebe keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, "ob Strafen, deren Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, abgelehnt wurde, weil die Strafhöhe zu gering war, dann aber zur Begründung der Unzuverlässigkeit als Grundlage für die Entziehung der Gewerbeberechtigung herangezogen werden dürfen". So gebe es keine Rechtsprechung dazu, ob Straferkenntnisse, die vom VwGH trotz einer Beschwerde an diesen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden seien und sohin keine Richtigkeitsgewähr bestehe, bei der Begründung der Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person mit maßgeblichem Einfluss herangezogen werden dürften. Die Relevanz dieser behaupteten Rechtsfrage wird schon deshalb nicht aufgezeigt, da die Revision selbst anführt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Revisionswerberin "vor allem kleinere Strafen, aus validen wirtschaftlichen Überlegungen heraus" nicht bekämpft habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040012.L02Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016