RS Vwgh 2016/2/17 Ra 2016/04/0006

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Veröffentlicht am 17.02.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2011/17/0131, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040006.L02

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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