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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (Hinweis Beschlüsse vom 24. April 2014, Ro 2014/01/0013, vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0053, und vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, jeweils mwN). Das Gesetz fordert dabei eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes. Dass der Antragsteller eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung seiner Eingabe (Hinweis Beschlüsse vom 28. November 1996, 95/18/1396; vom 3. April 2001, 2001/08/0039 ua; sowie vom 8. September 2011, 2011/03/0166).Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (Hinweis Beschlüsse vom 24. April 2014, Ro 2014/01/0013, vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0053, und vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, jeweils mwN). Das Gesetz fordert dabei eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes. Dass der Antragsteller eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung seiner Eingabe (Hinweis Beschlüsse vom 28. November 1996, 95/18/1396; vom 3. April 2001, 2001/08/0039 ua; sowie vom 8. September 2011, 2011/03/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2016040001.X01Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016