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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. E 3. September 2002, 2001/03/0416). Diese Maßnahme wurde hier gegen den Lenker des Lkw-Zuges gesetzt, der anders als nach dem GütbefG 1995 (vgl. § 24 legcit, E 8. September 2011, 2009/03/0178) und dem GGBG 1998 (vgl. § 37 Abs. 4 legcit, E 27. Dezember 2007, 2003/03/0181) nicht ohne weiteres als Vertreter des Zulassungsbesitzers gilt, sondern nach § 134 Abs. 4 KFG 1967 nur dann, wenn ein Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer besteht. Bestand kein solcher Verdacht und war die Revisionswerberin von der Maßnahme auch nicht in anderer Weise betroffen (vgl. E 28. Februar 2005, 2004/03/0162), kann sich nur der Lenker gegen die Maßnahme zur Wehr setzen. Nur er war zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit berechtigt. Auch wurde der Verfall der Sicherheitsleistung nur ihm gegenüber erklärt. Dass das VwG die Beschwerde ab- statt zurückgewiesen hat, hat die Revisionswerberin in keinem Recht verletzt.Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche E 3. September 2002, 2001/03/0416). Diese Maßnahme wurde hier gegen den Lenker des Lkw-Zuges gesetzt, der anders als nach dem GütbefG 1995 vergleiche Paragraph 24, legcit, E 8. September 2011, 2009/03/0178) und dem GGBG 1998 vergleiche Paragraph 37, Absatz 4, legcit, E 27. Dezember 2007, 2003/03/0181) nicht ohne weiteres als Vertreter des Zulassungsbesitzers gilt, sondern nach Paragraph 134, Absatz 4, KFG 1967 nur dann, wenn ein Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer besteht. Bestand kein solcher Verdacht und war die Revisionswerberin von der Maßnahme auch nicht in anderer Weise betroffen vergleiche E 28. Februar 2005, 2004/03/0162), kann sich nur der Lenker gegen die Maßnahme zur Wehr setzen. Nur er war zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit berechtigt. Auch wurde der Verfall der Sicherheitsleistung nur ihm gegenüber erklärt. Dass das VwG die Beschwerde ab- statt zurückgewiesen hat, hat die Revisionswerberin in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020016.L01Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016