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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §73 Abs4;Rechtssatz
Stattgebung - Sicherungsmaßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Revisionswerber gemäß § 73 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 aufgetragen, für die Deponie auf näher bezeichneten Grundstücken innerhalb angegebener Fristen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde vom Landesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Fristen abgewiesen. In der Begründung seines Aufschiebungsantrages nach § 30 Abs. 2 VwGG verweist der Revisionswerber - in Einklang mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - auf einen mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Kostenaufwand "von zumindest EUR 200.000,-", auf sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.700,- und legt damit nachvollziehbar einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil dar.Stattgebung - Sicherungsmaßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 73, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz eins und 2 AWG 2002 aufgetragen, für die Deponie auf näher bezeichneten Grundstücken innerhalb angegebener Fristen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde vom Landesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Fristen abgewiesen. In der Begründung seines Aufschiebungsantrages nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verweist der Revisionswerber - in Einklang mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - auf einen mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Kostenaufwand "von zumindest EUR 200.000,-", auf sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.700,- und legt damit nachvollziehbar einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070168.L02Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016