RS Vwgh 2016/2/22 Ra 2015/07/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §73 Abs4;
AWG 2002 §74 Abs1;
AWG 2002 §74 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Sicherungsmaßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. November 2013 wurde dem Revisionswerber gemäß § 73 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 aufgetragen, für die Deponie auf näher bezeichneten Grundstücken innerhalb angegebener Fristen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde vom Landesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Fristen abgewiesen. Der Revisionswerber führt in seinem Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG aus, die in Rede stehenden Ablagerungen von Feinmaterial aus dem Recycling von Baurestmassen seien nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in den Jahren 1992 bis 1997 erfolgt. Mit Bescheid vom 3. September 2010 sei festgestellt worden, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um eine Deponie handle, und der Revisionswerber, sein Vater und seine Mutter seien verpflichtet worden, eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs ist weder dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. November 2013 noch dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, dass die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen von einer derartigen Dringlichkeit wäre, dass dieser Umstand im Sinne des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde.Stattgebung - Sicherungsmaßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. November 2013 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 73, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz eins und 2 AWG 2002 aufgetragen, für die Deponie auf näher bezeichneten Grundstücken innerhalb angegebener Fristen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde vom Landesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Fristen abgewiesen. Der Revisionswerber führt in seinem Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, die in Rede stehenden Ablagerungen von Feinmaterial aus dem Recycling von Baurestmassen seien nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in den Jahren 1992 bis 1997 erfolgt. Mit Bescheid vom 3. September 2010 sei festgestellt worden, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um eine Deponie handle, und der Revisionswerber, sein Vater und seine Mutter seien verpflichtet worden, eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs ist weder dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. November 2013 noch dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, dass die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen von einer derartigen Dringlichkeit wäre, dass dieser Umstand im Sinne des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070168.L01

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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