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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §73 Abs4;Rechtssatz
Stattgebung - Sicherungsmaßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. November 2013 wurde dem Revisionswerber gemäß § 73 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 aufgetragen, für die Deponie auf näher bezeichneten Grundstücken innerhalb angegebener Fristen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde vom Landesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Fristen abgewiesen. Der Revisionswerber führt in seinem Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG aus, die in Rede stehenden Ablagerungen von Feinmaterial aus dem Recycling von Baurestmassen seien nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in den Jahren 1992 bis 1997 erfolgt. Mit Bescheid vom 3. September 2010 sei festgestellt worden, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um eine Deponie handle, und der Revisionswerber, sein Vater und seine Mutter seien verpflichtet worden, eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs ist weder dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. November 2013 noch dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, dass die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen von einer derartigen Dringlichkeit wäre, dass dieser Umstand im Sinne des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde.Stattgebung - Sicherungsmaßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. November 2013 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 73, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz eins und 2 AWG 2002 aufgetragen, für die Deponie auf näher bezeichneten Grundstücken innerhalb angegebener Fristen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde vom Landesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Fristen abgewiesen. Der Revisionswerber führt in seinem Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aus, die in Rede stehenden Ablagerungen von Feinmaterial aus dem Recycling von Baurestmassen seien nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in den Jahren 1992 bis 1997 erfolgt. Mit Bescheid vom 3. September 2010 sei festgestellt worden, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um eine Deponie handle, und der Revisionswerber, sein Vater und seine Mutter seien verpflichtet worden, eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs ist weder dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. November 2013 noch dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, dass die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen von einer derartigen Dringlichkeit wäre, dass dieser Umstand im Sinne des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070168.L01Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016