RS Vwgh 2016/2/23 Ra 2016/11/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2016
beobachten
merken

Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GVG Slbg 2001 §16 Abs2;
GVG Slbg 2001 §3 Abs1 litd;
GVG Slbg 2001 §5 Abs2 Z5;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung für einen mündlich abgeschlossenen Bestandvertrag gemäß § 3 Abs. 1 lit. d iVm § 5 Abs. 2 Z. 5 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001) abgewiesen. Die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung ist einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weil der Revisionswerber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen kann, als er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage, unter A.I.1. und F.II.2. zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur). Daran ändert auch § 16 Abs. 2 GVG 2001 nichts. Nach dieser Bestimmung wird bei Versagung der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Zustimmung das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Da ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seine Wirkung lediglich ex-nunc entfaltet (vgl. abermals den zitierten Beschluss, Zl. AW 2011/04/0027, sowie Mayer/Muzak, aaO, F.I.2. zu § 30 VwGG), kann er (anders als ein extunc wirkendes aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes; § 42 Abs. 3 VwGG) die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits eingetretene rückwirkende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr verhindern. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung durch Schaffung eines neuen Rechtsgeschäftes sein (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. AW 2008/11/0022, mwN).Nichtstattgebung - Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung für einen mündlich abgeschlossenen Bestandvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001) abgewiesen. Die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, weil der Revisionswerber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen kann, als er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte vergleiche aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden vergleiche die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage, unter A.I.1. und F.II.2. zu Paragraph 30, VwGG referierte hg. Judikatur). Daran ändert auch Paragraph 16, Absatz 2, GVG 2001 nichts. Nach dieser Bestimmung wird bei Versagung der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Zustimmung das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Da ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seine Wirkung lediglich ex-nunc entfaltet vergleiche abermals den zitierten Beschluss, Zl. AW 2011/04/0027, sowie Mayer/Muzak, aaO, F.I.2. zu Paragraph 30, VwGG), kann er (anders als ein extunc wirkendes aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes; Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits eingetretene rückwirkende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr verhindern. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung durch Schaffung eines neuen Rechtsgeschäftes sein vergleiche den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. AW 2008/11/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110022.L01.1

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten