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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
GVG Slbg 2001 §16 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung für einen mündlich abgeschlossenen Bestandvertrag gemäß § 3 Abs. 1 lit. d iVm § 5 Abs. 2 Z. 5 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001) abgewiesen. Die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung ist einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weil der Revisionswerber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen kann, als er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage, unter A.I.1. und F.II.2. zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur). Daran ändert auch § 16 Abs. 2 GVG 2001 nichts. Nach dieser Bestimmung wird bei Versagung der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Zustimmung das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Da ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seine Wirkung lediglich ex-nunc entfaltet (vgl. abermals den zitierten Beschluss, Zl. AW 2011/04/0027, sowie Mayer/Muzak, aaO, F.I.2. zu § 30 VwGG), kann er (anders als ein extunc wirkendes aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes; § 42 Abs. 3 VwGG) die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits eingetretene rückwirkende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr verhindern. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung durch Schaffung eines neuen Rechtsgeschäftes sein (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. AW 2008/11/0022, mwN).Nichtstattgebung - Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung für einen mündlich abgeschlossenen Bestandvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001) abgewiesen. Die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, weil der Revisionswerber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen kann, als er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte vergleiche aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden vergleiche die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage, unter A.I.1. und F.II.2. zu Paragraph 30, VwGG referierte hg. Judikatur). Daran ändert auch Paragraph 16, Absatz 2, GVG 2001 nichts. Nach dieser Bestimmung wird bei Versagung der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Zustimmung das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Da ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seine Wirkung lediglich ex-nunc entfaltet vergleiche abermals den zitierten Beschluss, Zl. AW 2011/04/0027, sowie Mayer/Muzak, aaO, F.I.2. zu Paragraph 30, VwGG), kann er (anders als ein extunc wirkendes aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes; Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits eingetretene rückwirkende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr verhindern. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung durch Schaffung eines neuen Rechtsgeschäftes sein vergleiche den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. AW 2008/11/0022, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110022.L01.1Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016