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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Inhaltlich wird zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht, dass sich das Verwaltungsgericht zur Frage der wirksamen Veröffentlichung der Bestellung der Abwesenheitskuratorin für eine Verfahrenspartei (den späteren Revisionswerber) "ausschließlich" auf eine "untaugliche Zeugenaussage" gestützt und zu Unrecht die beantragten Erhebungen beim Bundesrechenzentrum unterlassen habe. Damit wird aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Nach der hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "erheblichen Rechtsfrage" sowie zur einzelfallbezogenen Frage der Beweiswürdigung). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht ausschließlich auf die erwähnte (unbedenkliche) Zeugenaussage, sondern auch auf den Akteninhalt des BG Innere Stadt (dieses war für die Veröffentlichung der Bestellung der Abwesenheitskuratorin zuständig) gestützt hat.Inhaltlich wird zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebracht, dass sich das Verwaltungsgericht zur Frage der wirksamen Veröffentlichung der Bestellung der Abwesenheitskuratorin für eine Verfahrenspartei (den späteren Revisionswerber) "ausschließlich" auf eine "untaugliche Zeugenaussage" gestützt und zu Unrecht die beantragten Erhebungen beim Bundesrechenzentrum unterlassen habe. Damit wird aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Nach der hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche zu diesem Prüfungsmaßstab den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "erheblichen Rechtsfrage" sowie zur einzelfallbezogenen Frage der Beweiswürdigung). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht ausschließlich auf die erwähnte (unbedenkliche) Zeugenaussage, sondern auch auf den Akteninhalt des BG Innere Stadt (dieses war für die Veröffentlichung der Bestellung der Abwesenheitskuratorin zuständig) gestützt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010023.L02Im RIS seit
11.05.2016Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017