RS Vwgh 2016/2/23 Ra 2016/01/0023

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Veröffentlicht am 23.02.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Inhaltlich wird zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht, dass sich das Verwaltungsgericht zur Frage der wirksamen Veröffentlichung der Bestellung der Abwesenheitskuratorin für eine Verfahrenspartei (den späteren Revisionswerber) "ausschließlich" auf eine "untaugliche Zeugenaussage" gestützt und zu Unrecht die beantragten Erhebungen beim Bundesrechenzentrum unterlassen habe. Damit wird aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Nach der hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "erheblichen Rechtsfrage" sowie zur einzelfallbezogenen Frage der Beweiswürdigung). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht ausschließlich auf die erwähnte (unbedenkliche) Zeugenaussage, sondern auch auf den Akteninhalt des BG Innere Stadt (dieses war für die Veröffentlichung der Bestellung der Abwesenheitskuratorin zuständig) gestützt hat.Inhaltlich wird zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebracht, dass sich das Verwaltungsgericht zur Frage der wirksamen Veröffentlichung der Bestellung der Abwesenheitskuratorin für eine Verfahrenspartei (den späteren Revisionswerber) "ausschließlich" auf eine "untaugliche Zeugenaussage" gestützt und zu Unrecht die beantragten Erhebungen beim Bundesrechenzentrum unterlassen habe. Damit wird aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Nach der hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche zu diesem Prüfungsmaßstab den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "erheblichen Rechtsfrage" sowie zur einzelfallbezogenen Frage der Beweiswürdigung). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht ausschließlich auf die erwähnte (unbedenkliche) Zeugenaussage, sondern auch auf den Akteninhalt des BG Innere Stadt (dieses war für die Veröffentlichung der Bestellung der Abwesenheitskuratorin zuständig) gestützt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010023.L02

Im RIS seit

11.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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