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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Bei einer "Wahrunterstellung" ist vom gesamten Vorbringen des Revisionswerbers auszugehen (Hinweis E vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0168). Schon diesem Erfordernis hat das VwG nicht entsprochen, wenn es lediglich einzelne Aussagen des Revisionswerbers beurteilt, andere jedoch unberücksichtigt lässt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200161.L04Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017