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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/19/0172 B 28. April 2015 RS 2Stammrechtssatz
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl der Revisionswerber in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichte unvollständig und nicht aktuell seien. Der Revisionswerber sieht hier eine Abweichung zum E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018. Dabei übersieht er jedoch, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 zur Anwendung gelangt (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Demgegenüber beziehen sich die Kriterien aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, auf die sich der Revisionswerber beruft, ausschließlich auf den ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014. Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor.Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl der Revisionswerber in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichte unvollständig und nicht aktuell seien. Der Revisionswerber sieht hier eine Abweichung zum E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018. Dabei übersieht er jedoch, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 zur Anwendung gelangt (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025). Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Demgegenüber beziehen sich die Kriterien aus dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, auf die sich der Revisionswerber beruft, ausschließlich auf den ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014. Eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt somit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200142.L04Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017