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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
B-VG Art140 Abs7Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/10/0006 E 24.02.2016Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, G 364/2015 ua, hat der VfGH die Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in § 13 Abs. 1 Slbg. MSG 2010 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Da der VfGH in diesem Erkenntnis nicht anderes ausgesprochen hat, ist die aufgehobene Bestimmung gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiterhin auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Der vorliegende Fall ist kein Anlassfall. Der VfGH ging davon aus, dass die aufgehobene Wortfolge die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Fall des Aufenthalts eines volljährigen Mindestsicherungswerbers "auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" ausnahmslos auf ein "Taschengeld" von 12,5 % des Mindeststandards reduziere und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Kosten des Aufenthalts tatsächlich vom Bund getragen würden. Dies stellt einen Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz dar. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes verbietet sich die vom VwG vorgenommene Interpretation, wonach die nunmehr aufgehobene Bestimmung nur für solche auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung aufhältige Personen anwendbar ist, denen in dieser Einrichtung volle Unterkunft und Verpflegung gewährt wird. Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet nämlich, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. E 29. Juni 2011, 2009/12/0141).Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, G 364/2015 ua, hat der VfGH die Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in Paragraph 13, Absatz eins, Slbg. MSG 2010 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Da der VfGH in diesem Erkenntnis nicht anderes ausgesprochen hat, ist die aufgehobene Bestimmung gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG weiterhin auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Der vorliegende Fall ist kein Anlassfall. Der VfGH ging davon aus, dass die aufgehobene Wortfolge die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Fall des Aufenthalts eines volljährigen Mindestsicherungswerbers "auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" ausnahmslos auf ein "Taschengeld" von 12,5 % des Mindeststandards reduziere und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Kosten des Aufenthalts tatsächlich vom Bund getragen würden. Dies stellt einen Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz dar. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes verbietet sich die vom VwG vorgenommene Interpretation, wonach die nunmehr aufgehobene Bestimmung nur für solche auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung aufhältige Personen anwendbar ist, denen in dieser Einrichtung volle Unterkunft und Verpflegung gewährt wird. Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet nämlich, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vergleiche E 29. Juni 2011, 2009/12/0141).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100005.J01Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019