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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §897;Rechtssatz
Eventualanträge können sich zulässigerweise nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag - für den Fall, dass das Abberufungsschreiben nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, wird Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Verwendung gestellt - so zu deuten, dass er für den Fall der Zurückweisung der Berufung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gestellt wird. Würde man den Eventualantrag so auslegen, dass er - unabhängig von einem bestimmten Ausgang des Verfahrens - für den Fall der mangelnden Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gestellt werde, so wäre er nach dem Vorgesagten schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellte (vgl. B 4. September 2014, Ro 2014/12/0044).Eventualanträge können sich zulässigerweise nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag - für den Fall, dass das Abberufungsschreiben nicht als Bescheid zu qualifizieren ist, wird Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Verwendung gestellt - so zu deuten, dass er für den Fall der Zurückweisung der Berufung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gestellt wird. Würde man den Eventualantrag so auslegen, dass er - unabhängig von einem bestimmten Ausgang des Verfahrens - für den Fall der mangelnden Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gestellt werde, so wäre er nach dem Vorgesagten schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellte vergleiche B 4. September 2014, Ro 2014/12/0044).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015100003.J01Im RIS seit
07.04.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016