Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/09/0013 B 24. Februar 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0065 E 10. Dezember 2009 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 28 Abs 7 AuslBG, der also eine Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses normiert, obliegt es dem Beschuldigten das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen (vgl. E 24. Mai 2007, 2006/09/0196).Nach Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG, der also eine Rechtsvermutung im Sinne des Vorliegens eines der Bewilligung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses normiert, obliegt es dem Beschuldigten das Fehlen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft zu machen vergleiche E 24. Mai 2007, 2006/09/0196).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090014.L02Im RIS seit
27.04.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016