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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23;Rechtssatz
Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0063).Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080002.L01Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016