Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides, wonach der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0176).Die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides, wonach der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des Paragraph 9, VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0176).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050004.L03Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016