RS Vwgh 2016/2/24 Ra 2016/05/0004

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides, wonach der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0176).Die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides, wonach der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des Paragraph 9, VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2011/07/0176).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050004.L03

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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