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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §37 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 enthält zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich das "Ausführen" oder "Ausführen-Lassen" eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung einerseits und das "Benützen" eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerkes andererseits. Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zur vergleichbaren Begriffskonstellation des "Errichtens" und des "Betreibens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ergangene E vom 4. September 2002, 2002/04/0077, mwN).Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 enthält zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich das "Ausführen" oder "Ausführen-Lassen" eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung einerseits und das "Benützen" eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerkes andererseits. Der Tatbestand des "Ausführens" (oder "Ausführen-Lassens") eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das zur vergleichbaren Begriffskonstellation des "Errichtens" und des "Betreibens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ergangene E vom 4. September 2002, 2002/04/0077, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050004.L02Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016