Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein (nach Abweisung des zuvor gestellten Verfahrenshilfeantrages eingebrachter) darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist. Er ist zurückzuweisen.Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein (nach Abweisung des zuvor gestellten Verfahrenshilfeantrages eingebrachter) darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist. Er ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130052.L01Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016