RS Vwgh 2016/2/24 Ra 2015/13/0044

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Unbilligkeit Einhebung §1;
BAO §236 Unbilligkeit Einhebung §2;
BAO §236 Unbilligkeit Einhebung §3;

Rechtssatz

Die in den §§ 2 und 3 der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 aufgezählten Fälle schließen Fälle anderer Art nicht aus ("insbesondere"). Es ist aber auch § 1 der Verordnung nicht dahingehend auszulegen, dass ein Sachverhalt mit Merkmalen sowohl der sachlichen als auch der persönlichen Unbilligkeit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nur erfüllt, wenn eine dieser Komponenten auch für sich allein genommen dafür ausreichen würde. Die Beurteilung erfordert in solchen Fällen eine Gesamtschau.Die in den Paragraphen 2 und 3 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, aufgezählten Fälle schließen Fälle anderer Art nicht aus ("insbesondere"). Es ist aber auch Paragraph eins, der Verordnung nicht dahingehend auszulegen, dass ein Sachverhalt mit Merkmalen sowohl der sachlichen als auch der persönlichen Unbilligkeit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, BAO nur erfüllt, wenn eine dieser Komponenten auch für sich allein genommen dafür ausreichen würde. Die Beurteilung erfordert in solchen Fällen eine Gesamtschau.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130044.L03

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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