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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs2 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Die Erteilung eines Auftrages gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat zwingend zu erfolgen und liegt nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Da für den Beginn der Frist des § 284 Abs. 2 BAO der Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht maßgeblich ist, hat dieses dafür Vorsorge zu treffen, dass die Auftragserteilung zeitgerecht, somit so rasch als möglich, erfolgt. Unterbleibt trotz bestehender Verpflichtung die Auftragserteilung, so geht dennoch nach Ablauf der Frist die Entscheidungszuständigkeit gemäß § 284 Abs. 3 BAO auf das Verwaltungsgericht über (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Anm 15 und 17; einen Fristenlauf schon vor Auftragserteilung impliziert auch die in § 285 Abs. 2 BAO vorgesehene Hemmung der Frist durch einen Mängelbehebungsauftrag).Die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 284, Absatz 2, BAO hat zwingend zu erfolgen und liegt nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Da für den Beginn der Frist des Paragraph 284, Absatz 2, BAO der Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht maßgeblich ist, hat dieses dafür Vorsorge zu treffen, dass die Auftragserteilung zeitgerecht, somit so rasch als möglich, erfolgt. Unterbleibt trotz bestehender Verpflichtung die Auftragserteilung, so geht dennoch nach Ablauf der Frist die Entscheidungszuständigkeit gemäß Paragraph 284, Absatz 3, BAO auf das Verwaltungsgericht über vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Anmerkung 15 und 17; einen Fristenlauf schon vor Auftragserteilung impliziert auch die in Paragraph 285, Absatz 2, BAO vorgesehene Hemmung der Frist durch einen Mängelbehebungsauftrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130044.L02Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016