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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §262 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO in der hier maßgeblichen Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, kann u. a. dann erhoben werden, wenn das Finanzamt seiner gesetzlichen Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht binnen sechs Monaten ab Einbringung einer Beschwerde nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 284 Anm 7).Eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 284, Absatz eins, BAO in der hier maßgeblichen Fassung des FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, kann u. a. dann erhoben werden, wenn das Finanzamt seiner gesetzlichen Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht binnen sechs Monaten ab Einbringung einer Beschwerde nachgekommen ist vergleiche in diesem Sinn Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 284, Anmerkung 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130044.L01Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016