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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall steht der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, soweit sich der Anfechtungsumfang - zu dessen Präzisierung die für den Fall einer Entscheidung in der Sache gestellten Abänderungsanträge heranzuziehen sind - auf Spruchpunkte erstreckt, mit denen der Revisionswerber in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt sein kann oder hinsichtlich derer er eine Änderung zu seinem Nachteil anstrebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130020.L01Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016