RS Vwgh 2016/2/24 Ra 2015/10/0147

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §11 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §18 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/10/0148

Rechtssatz

Durch die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. NatSchG 1976 werden dem Eigentümer der betroffenen Gebiete Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit den Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen. Dieser hat somit ein rechtliches Interesse daran, das ihm im Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung vermittelt. Dieses auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer freilich kein Recht darauf, dass sein Grundstück zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird, wohl aber darauf, dass dies unterbleibe bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des geschützten Landschaftsteiles aufgehoben werden, sobald die nach dem Stmk NatSchG 1976 hiefür normierten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. E 28. April 2006, 2006/10/0067).Durch die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Stmk. NatSchG 1976 werden dem Eigentümer der betroffenen Gebiete Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit den Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen. Dieser hat somit ein rechtliches Interesse daran, das ihm im Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraph 8, AVG Parteistellung vermittelt. Dieses auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer freilich kein Recht darauf, dass sein Grundstück zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird, wohl aber darauf, dass dies unterbleibe bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des geschützten Landschaftsteiles aufgehoben werden, sobald die nach dem Stmk NatSchG 1976 hiefür normierten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind vergleiche E 28. April 2006, 2006/10/0067).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100147.L01

Im RIS seit

07.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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