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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/10/0148Rechtssatz
Durch die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil gemäß § 11 Abs. 1 Stmk. NatSchG 1976 werden dem Eigentümer der betroffenen Gebiete Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit den Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen. Dieser hat somit ein rechtliches Interesse daran, das ihm im Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung vermittelt. Dieses auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer freilich kein Recht darauf, dass sein Grundstück zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird, wohl aber darauf, dass dies unterbleibe bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des geschützten Landschaftsteiles aufgehoben werden, sobald die nach dem Stmk NatSchG 1976 hiefür normierten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. E 28. April 2006, 2006/10/0067).Durch die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Stmk. NatSchG 1976 werden dem Eigentümer der betroffenen Gebiete Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit den Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen. Dieser hat somit ein rechtliches Interesse daran, das ihm im Unterschutzstellungsverfahren gemäß Paragraph 8, AVG Parteistellung vermittelt. Dieses auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer freilich kein Recht darauf, dass sein Grundstück zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird, wohl aber darauf, dass dies unterbleibe bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des geschützten Landschaftsteiles aufgehoben werden, sobald die nach dem Stmk NatSchG 1976 hiefür normierten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind vergleiche E 28. April 2006, 2006/10/0067).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100147.L01Im RIS seit
07.04.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016