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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
ASVG §293 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Umstand, dass die belangte Behörde die - durch die aktenkundigen Ausdrucke aus dem "Pfändungs-Rechner" bestätigte - Begründung für die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistung nicht offengelegt hat, bildet keinen Grund für die Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, zumal alle dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse aktenkundig und unstrittig sind.Der Umstand, dass die belangte Behörde die - durch die aktenkundigen Ausdrucke aus dem "Pfändungs-Rechner" bestätigte - Begründung für die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistung nicht offengelegt hat, bildet keinen Grund für die Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014, zumal alle dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse aktenkundig und unstrittig sind.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100106.L01Im RIS seit
17.03.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016