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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Die Revisionsfrist endete am Tag der Postaufgabe an den VwGH. Die Revisionsfrist war daher schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen. Die Revision erweist sich somit als verspätet und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. B 8. September 2015, Ra 2015/02/0137).Die Revisionsfrist endete am Tag der Postaufgabe an den VwGH. Die Revisionsfrist war daher schon im für den VwGH frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen. Die Revision erweist sich somit als verspätet und war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche B 8. September 2015, Ra 2015/02/0137).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090146.L01Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016