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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3 idF 2012/I/051;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/09/0016Rechtssatz
§ 46 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 betrifft nur den Fall, dass die Belehrung iSd § 46 Abs 2 legcit der anzufechtenden Entscheidung (Anm.: des VwG) in Bezug auf eine Revision fehlt; Abtretungen von Beschwerden durch den VfGH sind davon nicht umfasst. Der Umstand, dass der Abtretungsbeschluss des VfGH keinen Hinweis auf die nach § 26 Abs. 4 VwGG gebotene Vorgehensweise enthielt, vermag somit schon deshalb keinen Wiedereinsetzungsfall nach § 46 Abs. 2 VwGG zu begründen.Paragraph 46, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, betrifft nur den Fall, dass die Belehrung iSd Paragraph 46, Absatz 2, legcit der anzufechtenden Entscheidung Anmerkung, des VwG) in Bezug auf eine Revision fehlt; Abtretungen von Beschwerden durch den VfGH sind davon nicht umfasst. Der Umstand, dass der Abtretungsbeschluss des VfGH keinen Hinweis auf die nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG gebotene Vorgehensweise enthielt, vermag somit schon deshalb keinen Wiedereinsetzungsfall nach Paragraph 46, Absatz 2, VwGG zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090145.L03Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017