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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wurde dem Arzt ua. vorgeworfen, dass in (mehreren) Fernsehsendungen "neben dem Berufsleben" private Angelegenheiten behandelt worden seien. Das VwG rügt mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung, es läge im Akt "keinerlei Hinweis" für die Befassung der Sendungen mit dem "Berufsleben" ein und kommt zum Ergebnis "es stelle sich daher die Frage, ob ALLEIN der Umstand, dass ein Arzt in EINER Fernsehsendung auftritt und sein Privatleben zur Schau trägt, schon dann eine marktschreierische Werbung für dessen berufliche Tätigkeit darstellt, wenn in DIESER Fernsehsendung dem Publikum auch mitgeteilt wird, dass dieser ein Arzt mit einer bestimmten Privatordination ist." Diese vom rechtskräftigen Schuldspruch abweichenden neuen Feststellungen durfte das VwG nicht treffen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090138.L04Im RIS seit
17.03.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016