RS Vwgh 2016/2/24 Ra 2015/09/0138

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1998 §53 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wurde dem Arzt ua. vorgeworfen, dass in (mehreren) Fernsehsendungen "neben dem Berufsleben" private Angelegenheiten behandelt worden seien. Das VwG rügt mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung, es läge im Akt "keinerlei Hinweis" für die Befassung der Sendungen mit dem "Berufsleben" ein und kommt zum Ergebnis "es stelle sich daher die Frage, ob ALLEIN der Umstand, dass ein Arzt in EINER Fernsehsendung auftritt und sein Privatleben zur Schau trägt, schon dann eine marktschreierische Werbung für dessen berufliche Tätigkeit darstellt, wenn in DIESER Fernsehsendung dem Publikum auch mitgeteilt wird, dass dieser ein Arzt mit einer bestimmten Privatordination ist." Diese vom rechtskräftigen Schuldspruch abweichenden neuen Feststellungen durfte das VwG nicht treffen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090138.L04

Im RIS seit

17.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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