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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §139 Abs1;Rechtssatz
Die in § 139 Abs. 10 ÄrzteG 1998 genannte Möglichkeit, im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses zu erkennen, ist keine (Haupt-)Disziplinarstrafe iSd Abs. 1, sondern eine Nebenstrafe (vgl. RV 1386 Blg NR, 20. GP, S. 111). Sie darf ausgesprochen werden, wenn die Veröffentlichung "im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist". Daraus ergibt sich einerseits, dass der Hauptinhalt des Spruches auch ohne einen Ausspruch auf Veröffentlichung rechtmäßig bestehen darf. Andererseits gelten für den Ausspruch dieser Nebenstrafe gänzlich verschiedene Regeln als für den Ausspruch der Art und die Bemessung der Höhe einer der in § 139 Abs. 1 ÄrzteG 1998 genannten (Haupt-) Disziplinarstrafen. Daher handelt es sich bei der Art und der Höhe der verhängten Disziplinarstrafe einerseits und bei der Anordnung der Veröffentlichung andererseits um teilbare Absprüche, die (im Falle der Verhängung einer Disziplinarstrafe und zusätzlich der Anordnung der Veröffentlichung) getrennt angefochten werden können. Wurde keine Veröffentlichung angeordnet, so bleiben im Falle eines Rechtsmittels, das sich ausschließlich auf "zusätzliche" Veröffentlichung richtet, Schuldspruch und verhängte Disziplinarstrafe unangefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen.Die in Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG 1998 genannte Möglichkeit, im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses zu erkennen, ist keine (Haupt-)Disziplinarstrafe iSd Absatz eins,, sondern eine Nebenstrafe vergleiche Regierungsvorlage 1386 Blg NR, 20. GP, Sitzung 111). Sie darf ausgesprochen werden, wenn die Veröffentlichung "im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist". Daraus ergibt sich einerseits, dass der Hauptinhalt des Spruches auch ohne einen Ausspruch auf Veröffentlichung rechtmäßig bestehen darf. Andererseits gelten für den Ausspruch dieser Nebenstrafe gänzlich verschiedene Regeln als für den Ausspruch der Art und die Bemessung der Höhe einer der in Paragraph 139, Absatz eins, ÄrzteG 1998 genannten (Haupt-) Disziplinarstrafen. Daher handelt es sich bei der Art und der Höhe der verhängten Disziplinarstrafe einerseits und bei der Anordnung der Veröffentlichung andererseits um teilbare Absprüche, die (im Falle der Verhängung einer Disziplinarstrafe und zusätzlich der Anordnung der Veröffentlichung) getrennt angefochten werden können. Wurde keine Veröffentlichung angeordnet, so bleiben im Falle eines Rechtsmittels, das sich ausschließlich auf "zusätzliche" Veröffentlichung richtet, Schuldspruch und verhängte Disziplinarstrafe unangefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090138.L03Im RIS seit
17.03.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016