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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §139 Abs1;Rechtssatz
Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist. Zur Beantwortung der Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches, hier also des Schuldspruches und der Verhängung einer (Haupt-)Disziplinarstrafe, und einer vom Berufungswerber (= Beschwerdeführer) beantragten, im Erkenntnis der Disziplinaroberkommission jedoch gar nicht verhängten Neben(disziplinar)strafe der Veröffentlichung besteht, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Spruches ohne die Nebenstrafe rechtmäßigerweise bestehen dürfte.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090138.L02Im RIS seit
17.03.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016