RS Vwgh 2016/2/24 Ra 2015/09/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §44 Abs1;
VwGVG 2014 §44 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0126 E 24. Februar 2016

Rechtssatz

Aus § 10 VwGVG 2014 ist ein Überraschungsverbot in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom VwG mitzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das VwG ohne ein Parteienvorbringen zur Annahme von neuen Tatsachen - wie zB der Ablegung eines Geständnisses - gelangt. Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden. Im Verwaltungsstrafverfahren kommt hinzu, dass gemäß § 44 Abs. 3 dritter Satz VwGVG 2014 den sonstigen Parteien - also allen Parteien außer dem Beschwerdeführer - "Gelegenheit zu geben (ist), einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen" und eine Beschwerdemitteilung schon im Hinblick auf diese Befugnis zu erfolgen hat. Dies hat das VwG verkannt. Es hätte gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil kein Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG 2014 zu ersehen ist.Aus Paragraph 10, VwGVG 2014 ist ein Überraschungsverbot in dem Sinne abzuleiten, als ein Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweisen zu einem späteren Zeitpunkt als mit der Beschwerde ebenfalls den übrigen Parteien vom VwG mitzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das VwG ohne ein Parteienvorbringen zur Annahme von neuen Tatsachen - wie zB der Ablegung eines Geständnisses - gelangt. Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden. Im Verwaltungsstrafverfahren kommt hinzu, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 3, dritter Satz VwGVG 2014 den sonstigen Parteien - also allen Parteien außer dem Beschwerdeführer - "Gelegenheit zu geben (ist), einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen" und eine Beschwerdemitteilung schon im Hinblick auf diese Befugnis zu erfolgen hat. Dies hat das VwG verkannt. Es hätte gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil kein Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer solchen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG 2014 zu ersehen ist.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090125.L05

Im RIS seit

17.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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