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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0126 E 24. Februar 2016Rechtssatz
Der Zweck der Mitteilung der Beschwerde gemäß § 10 VwGVG 2014 liegt in der Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtlicher Parteien und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu sehen (vgl. E 22. April 2015, Ra 2014/04/0046). Jede Partei muss eine vernünftige Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt unter Bedingungen darzustellen, die sie nicht gegenüber ihrem Prozessgegner in einen wesentlichen Nachteil versetzen und jeder Partei muss die Möglichkeit gegeben werden, von den eingebrachten Ausführungen und Beweisen der anderen Partei Kenntnis zu erlangen und diese zu kommentieren (vgl. Urteil EGMR 6. Februar 2001, Beer gegen Österreich, Nr. 30428/96, par. 17).Der Zweck der Mitteilung der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 liegt in der Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtlicher Parteien und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Artikel 6, Absatz eins, MRK) zu sehen vergleiche E 22. April 2015, Ra 2014/04/0046). Jede Partei muss eine vernünftige Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt unter Bedingungen darzustellen, die sie nicht gegenüber ihrem Prozessgegner in einen wesentlichen Nachteil versetzen und jeder Partei muss die Möglichkeit gegeben werden, von den eingebrachten Ausführungen und Beweisen der anderen Partei Kenntnis zu erlangen und diese zu kommentieren vergleiche Urteil EGMR 6. Februar 2001, Beer gegen Österreich, Nr. 30428/96, par. 17).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090125.L03Im RIS seit
17.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018