RS Vwgh 2016/2/24 Ra 2015/09/0125

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §17;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0126 E 24. Februar 2016

Rechtssatz

Der Zweck der Mitteilung der Beschwerde gemäß § 10 VwGVG 2014 liegt in der Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtlicher Parteien und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu sehen (vgl. E 22. April 2015, Ra 2014/04/0046). Jede Partei muss eine vernünftige Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt unter Bedingungen darzustellen, die sie nicht gegenüber ihrem Prozessgegner in einen wesentlichen Nachteil versetzen und jeder Partei muss die Möglichkeit gegeben werden, von den eingebrachten Ausführungen und Beweisen der anderen Partei Kenntnis zu erlangen und diese zu kommentieren (vgl. Urteil EGMR 6. Februar 2001, Beer gegen Österreich, Nr. 30428/96, par. 17).Der Zweck der Mitteilung der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 liegt in der Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtlicher Parteien und ist als Mittel zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien (Artikel 6, Absatz eins, MRK) zu sehen vergleiche E 22. April 2015, Ra 2014/04/0046). Jede Partei muss eine vernünftige Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt unter Bedingungen darzustellen, die sie nicht gegenüber ihrem Prozessgegner in einen wesentlichen Nachteil versetzen und jeder Partei muss die Möglichkeit gegeben werden, von den eingebrachten Ausführungen und Beweisen der anderen Partei Kenntnis zu erlangen und diese zu kommentieren vergleiche Urteil EGMR 6. Februar 2001, Beer gegen Österreich, Nr. 30428/96, par. 17).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090125.L03

Im RIS seit

17.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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