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E6JNorm
62013CJ0091 Essent Energie Productie VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0116 Ra 2015/09/0117 Ra 2015/09/0118 Ra 2015/09/0119 Ra 2015/09/0124 Ra 2015/09/0121 Ra 2015/09/0122 Ra 2015/09/0123 Ra 2015/09/0120Rechtssatz
"Sache" des Verfahrens der Behörde erster Instanz war, über die (den Inhalt der) Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG 1993 abzusprechen. Welche Behörde hiefür zuständig ist, bestimmt unmissverständlich § 18 Abs. 12 AuslBG. Diese Behörde hatte zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern iSd § 18 Abs. 12 AuslBG handelt oder nicht und ob die Bedingungen des § 18 Abs. 12 Z. 1 und 2 AuslBG eingehalten werden. Das VwG hat ausgehend vom rechtlichen Ergebnis seiner Prüfung, dass es sich um Arbeitskräfteüberlassung handle, unzulässigerweise auf eine (im Nachhinein) eingetretene Unzuständigkeit des AMS geschlossen. Eine solche Rechtsauffassung verbietet sich schon deshalb, weil sie zur Konsequenz hätte, dass für die Prüfung einer erstatteten Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG 1993 iVm § 18 Abs. 12 AuslBG (dahingehend, ob überhaupt eine Entsendung vorliegt) keine Behörde zuständig wäre. Die Zuständigkeit einer Behörde für die durch die Meldung ausgelöste Pflicht zur Entscheidung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG bleibt auch im Falle der Feststellung einer in Wahrheit vorliegenden Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG aufrecht, sowie auch die Zuständigkeit, vor ihrer Entscheidung zu klären, unter welchen Bedingungen die Beschäftigung der überlassenen (als entsendet anzusehenden) Arbeitnehmer (vgl. § 18 Abs. 12 Z. 1 und 2 AuslBG; Urteil EuGH 11. September 2014, C-91/13; E 21. April 2015, Ra 2015/09/0006) in Österreich zulässig ist."Sache" des Verfahrens der Behörde erster Instanz war, über die (den Inhalt der) Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG 1993 abzusprechen. Welche Behörde hiefür zuständig ist, bestimmt unmissverständlich Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG. Diese Behörde hatte zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern iSd Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG handelt oder nicht und ob die Bedingungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG eingehalten werden. Das VwG hat ausgehend vom rechtlichen Ergebnis seiner Prüfung, dass es sich um Arbeitskräfteüberlassung handle, unzulässigerweise auf eine (im Nachhinein) eingetretene Unzuständigkeit des AMS geschlossen. Eine solche Rechtsauffassung verbietet sich schon deshalb, weil sie zur Konsequenz hätte, dass für die Prüfung einer erstatteten Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG 1993 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG (dahingehend, ob überhaupt eine Entsendung vorliegt) keine Behörde zuständig wäre. Die Zuständigkeit einer Behörde für die durch die Meldung ausgelöste Pflicht zur Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG bleibt auch im Falle der Feststellung einer in Wahrheit vorliegenden Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG aufrecht, sowie auch die Zuständigkeit, vor ihrer Entscheidung zu klären, unter welchen Bedingungen die Beschäftigung der überlassenen (als entsendet anzusehenden) Arbeitnehmer vergleiche Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG; Urteil EuGH 11. September 2014, C-91/13; E 21. April 2015, Ra 2015/09/0006) in Österreich zulässig ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0091 Essent Energie Productie VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090115.L03Im RIS seit
17.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018