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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §18 Abs12 Z1;Rechtssatz
Der festgestellte Umstand, dass eine Beurteilung der ordnungsgemäßen Beschäftigung der beiden bosnischen Staatsangehörigen nicht durchgeführt werden kann, kann nicht der Feststellung gleichgehalten werden, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus bei dem entsendenden Unternehmen gemäß § 18 Abs. 12 Z. 1 AuslBG tatsächlich nicht vorliegt. Eine solche Feststellung wäre aber Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß § 18 Abs. 12 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 5 AuslBG gewesen. Das VwG, das in der Sache selbst zu entscheiden hatte (§ 50 VwGVG 2014), durfte dem Beschuldigten diesen Freibeweis nicht abverlangen (vgl. Art. 6 Abs. 2 MRK).Der festgestellte Umstand, dass eine Beurteilung der ordnungsgemäßen Beschäftigung der beiden bosnischen Staatsangehörigen nicht durchgeführt werden kann, kann nicht der Feststellung gleichgehalten werden, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus bei dem entsendenden Unternehmen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, AuslBG tatsächlich nicht vorliegt. Eine solche Feststellung wäre aber Voraussetzung für eine Bestrafung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG gewesen. Das VwG, das in der Sache selbst zu entscheiden hatte (Paragraph 50, VwGVG 2014), durfte dem Beschuldigten diesen Freibeweis nicht abverlangen vergleiche Artikel 6, Absatz 2, MRK).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090071.L02Im RIS seit
17.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018