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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Nach der hg. Judikatur (Hinweis B vom 24. April 2003, 2003/07/0008, mwN) ist, wenn ein Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt wird, die Rechtsmittelfrist (nur) dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen ist. Die Zustellung des Berichtigungsbescheides setzt daher die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des berichtigten Bescheides nur dann von Neuem in Gang, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in dem nunmehrigen Rechtsmittel behauptete Rechtsverletzung in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre, nicht aber bereits dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird. In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf den berichtigten Bescheid (Hinweis B vom 24. August 2004, 2004/01/0301, mwN). Diese Rechtsprechung kann auf Berichtigungen von Erkenntnissen (oder Beschlüssen) eines Verwaltungsgerichtes übertragen werden, weil gemäß § 17 VwGVG 2014 auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmung des § 62 AVG Anwendung findet.Nach der hg. Judikatur (Hinweis B vom 24. April 2003, 2003/07/0008, mwN) ist, wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt wird, die Rechtsmittelfrist (nur) dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen ist. Die Zustellung des Berichtigungsbescheides setzt daher die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des berichtigten Bescheides nur dann von Neuem in Gang, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in dem nunmehrigen Rechtsmittel behauptete Rechtsverletzung in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre, nicht aber bereits dann, wenn mit dem Spruch des auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird. In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf den berichtigten Bescheid (Hinweis B vom 24. August 2004, 2004/01/0301, mwN). Diese Rechtsprechung kann auf Berichtigungen von Erkenntnissen (oder Beschlüssen) eines Verwaltungsgerichtes übertragen werden, weil gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmung des Paragraph 62, AVG Anwendung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050091.L01Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018