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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/13/0096 E 21. Oktober 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 3. August 2004, 2000/13/0039, und - zuletzt - vom 22. Juli 2015, 2012/13/0044).Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Auch ist auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sachverhaltsbezogen im Einzelnen einzugehen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse vom 3. August 2004, 2000/13/0039, und - zuletzt - vom 22. Juli 2015, 2012/13/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130012.X02Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016