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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z3;Rechtssatz
Nach den §§ 30 und 31 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012) dürfen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden kann (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0091, VwSlg 8378 F/2008, und vom 28. Mai 2009, 2007/15/0200). Maßgeblich ist, ob das Vermögen der Vertragspartei durch den Verzicht auf die Optionsausübung eine Minderung erfährt; der geleistete Betrag daher einen bei der Vertragspartei eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen soll (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 28. Oktober 2008).Nach den Paragraphen 30 und 31 EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. StabG 2012) dürfen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 angesehen werden kann vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0091, VwSlg 8378 F/2008, und vom 28. Mai 2009, 2007/15/0200). Maßgeblich ist, ob das Vermögen der Vertragspartei durch den Verzicht auf die Optionsausübung eine Minderung erfährt; der geleistete Betrag daher einen bei der Vertragspartei eingetretenen Vermögensverlust ausgleichen soll vergleiche nochmals das Erkenntnis vom 28. Oktober 2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130012.X01Im RIS seit
30.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016