RS Vwgh 2016/2/24 2013/08/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
GSVG 1978 §40 Abs1;
GSVG 1978 §40 Abs2;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Der von der Beitragsvorschreibung Betroffene hat die ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen - soweit aktenkundig und von der belangten Behörde (dem Landeshauptmann) festgestellt - nicht bestritten. Er hat auch nicht verlangt, dass über die Beitragsforderung mittels Bescheid abgesprochen werde (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). Somit war aber mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Demzufolge hat die Sozialversicherungsanstalt auch keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung, sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung gesetzt. Damit waren - mangels Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - die Beitragsschulden auch iSd § 40 Abs. 1 GSVG "festgestellt", womit die Einforderungsverjährungsfrist iSd § 40 Abs. 2 GSVG zu laufen begonnen hat. Dies schließt nicht aus, dass - etwa weil die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden - die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird. Das ist jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, 2009/08/0049).Der von der Beitragsvorschreibung Betroffene hat die ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen - soweit aktenkundig und von der belangten Behörde (dem Landeshauptmann) festgestellt - nicht bestritten. Er hat auch nicht verlangt, dass über die Beitragsforderung mittels Bescheid abgesprochen werde (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG). Somit war aber mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Demzufolge hat die Sozialversicherungsanstalt auch keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung, sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung gesetzt. Damit waren - mangels Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - die Beitragsschulden auch iSd Paragraph 40, Absatz eins, GSVG "festgestellt", womit die Einforderungsverjährungsfrist iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG zu laufen begonnen hat. Dies schließt nicht aus, dass - etwa weil die festgestellten Beiträge später doch bestritten werden - die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird. Das ist jedoch nur insoweit zulässig, als nicht die Einforderungsverjährung eingetreten ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, 2009/08/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013080177.X01

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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