Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs6;Rechtssatz
§ 308 ASVG regelt lediglich die Abrechnung zwischen dem Pensionsversicherungsträger und dem neuen Dienstgeber. Ein geringerer Überweisungsbetrag für weibliche Dienstgeber geht somit ausschließlich zu Lasten des neuen Dienstgebers. Der nach § 308 Abs. 6 ASVG für Frauen geltende niedrigere Hundertsatz kann daher schon aus diesem Grund zu keiner direkten Diskriminierung weiblicher Dienstnehmer führen.Paragraph 308, ASVG regelt lediglich die Abrechnung zwischen dem Pensionsversicherungsträger und dem neuen Dienstgeber. Ein geringerer Überweisungsbetrag für weibliche Dienstgeber geht somit ausschließlich zu Lasten des neuen Dienstgebers. Der nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG für Frauen geltende niedrigere Hundertsatz kann daher schon aus diesem Grund zu keiner direkten Diskriminierung weiblicher Dienstnehmer führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013080125.X04Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016