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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs6;Rechtssatz
Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages bilden die in § 308 Abs. 6 ASVG normierten Hundertsätze, die nach männlichen und weiblichen Angestellten und Arbeitern unterteilt sind. Die Festlegung der Hundertsätze erfolgte im Zuge der Neufassung der §§ 308 ff durch die 29. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 31/1973) auf Basis damaliger tatsächlicher durchschnittlicher Beitragsgrundlagen, die man für jeden untersuchten Typ in ein Verhältnis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gesetzt hat.Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages bilden die in Paragraph 308, Absatz 6, ASVG normierten Hundertsätze, die nach männlichen und weiblichen Angestellten und Arbeitern unterteilt sind. Die Festlegung der Hundertsätze erfolgte im Zuge der Neufassung der Paragraphen 308, ff durch die 29. Novelle zum ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,) auf Basis damaliger tatsächlicher durchschnittlicher Beitragsgrundlagen, die man für jeden untersuchten Typ in ein Verhältnis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013080125.X02Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016