RS Vwgh 2016/2/24 2013/08/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
AVRAG 1993 §3;
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde zwar mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. Oktober 2009, 3 Ob 111/09h, der zwischen A (Käufer) und B (Verkäufer) abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag mit ex tunc Wirkung aufgehoben, wodurch das Eigentum von A am Betrieb weggefallen ist. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. August 2012, 9 ObA 144/11h, aber auch ausgesprochen, dass gegenständlich - trotz erfolgreicher Anfechtung des Unternehmenskaufvertrages - ein Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG vorliegt. Auf Grund dieser - vom Verwaltungsgerichtshof geteilten -Im vorliegenden Fall wurde zwar mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. Oktober 2009, 3 Ob 111/09h, der zwischen A (Käufer) und B (Verkäufer) abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag mit ex tunc Wirkung aufgehoben, wodurch das Eigentum von A am Betrieb weggefallen ist. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. August 2012, 9 ObA 144/11h, aber auch ausgesprochen, dass gegenständlich - trotz erfolgreicher Anfechtung des Unternehmenskaufvertrages - ein Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, AVRAG vorliegt. Auf Grund dieser - vom Verwaltungsgerichtshof geteilten -

Qualifikation ist A (als Arbeitgeber) mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten. Er hat somit eine weitreichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung, gleichzeitig trifft ihn das wirtschaftliche Risiko des Betriebes. Ausgehend von diesen rechtlichen Verhältnissen ist A als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren. Qualifikation ist A (als Arbeitgeber) mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten. Er hat somit eine weitreichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung, gleichzeitig trifft ihn das wirtschaftliche Risiko des Betriebes. Ausgehend von diesen rechtlichen Verhältnissen ist A als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013080058.X03

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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